Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (#Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
"§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und #Beamte dienen dem ganzen #Volk, nicht einer #Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der #Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des #Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten."