#STFUfriday auf #deutsch:
Ein Beschuldigter sollte bei Kontakt mit der Polizei immer von seinem Schweigerecht gemäß § 136 StPO Gebrauch machen. Das gilt auch außerhalb klassischer Vernehmungssituationen, insbesondere bei einer Durchsuchung von Wohnung oder Büro. Hiervon gibt es keine Ausnahme.
Quelle: https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org
Hier selbe Ansage zum Anschaun:
https://www.youtube.com/watch?v=ZvwDwzlvm7w
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